Allgemeine Lieferbedingungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für
den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen)
sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur soweit, als der
Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen
und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der
Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind,
wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten
zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise
Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller
das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten
Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.
Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie
erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat
der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht
etwas anderes vereibart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten
Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für
den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie
Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die
Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des
Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des
Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während
des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine
Verpfändung oder Sicherungsbedingung untersagt und die
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang
und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von
seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das
Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen,
Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat
der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei
Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten
angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme
berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit
einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die
Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die
Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung
zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere
Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche
Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich
die Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der
Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden
entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des
Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den
Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung
als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in
Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom
Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur
zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer
vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der
Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der
Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden
Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem
Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des
Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%,
berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten
bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei
Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des
Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen
Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder
Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit
vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand,
die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder
Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom
Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus
sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den
Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle
Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich
der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die
zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und
–stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe
und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei
der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. Genügend große, geeignete, trockene und
verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits-
und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener
sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes
des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen
zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor
Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über
die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der
Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten
erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder
Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so
weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage
vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden
kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet
und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat
der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartzezeit und
zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals
zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer
der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der
Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt
der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie
der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies
nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls
als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer
vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle
diejendigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die
innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer –
einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12
Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und
634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in
Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die
gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der
Fristen bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei
Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
auftretenden Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu
Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen
vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt
die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen,
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so
bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers
gegen die Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers)
bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers
gegen die Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8
entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art
XI. (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als
die in diesem Art.
VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den
Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern
nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung
lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten
und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom
Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den
Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber
dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie
folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten
für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken,
sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder
austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen
möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder
Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
c) Die
vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit
der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten
Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht
anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die
Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen
Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass
mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche
des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch
eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht
wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit
nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im
Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a)
geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des
Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende
oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des
Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit
die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, das der Lieferer die
Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen
Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird; die Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare
Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung
oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb
des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von
Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Will er von diesem Rücktritt Gebrauch machen, so hat er
dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem
Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens-
und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht,
soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller
nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese
mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß
Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger
Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch
berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die
Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches
materielles Recht unter Auschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der
Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn
das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei
darstellen würde.